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BEK 2018 189

Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx)

Schwyz · 2019-02-07 · Deutsch SZ
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Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx) | SchKG-Beschwerde

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde für eine For- derung von Fr. 94'018.50 nebst 3 % Zins seit dem 17.04.2018 (Betrei- bungs Nr. xx) betrieben. Am 30. Oktober 2018 erhob der Beschwerde- führer fristgerecht Beschwerde beim Bezirksgericht March (Vi-act. 1). Er stellte die folgenden Anträge: Die Betreibungskosten Nr. xx seien von Fr. 103.30 auf Fr. 100.60 zu reduzieren. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibungsamtes Lachen/Altendorf Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde, dass weder eine Abho- lungseinladung erfolgt sei noch ein erfolgloser Zustellungsversuch statt- gefunden habe. Ausserdem führte er Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG an. Am 29. November 2018 wies der Bezirksgerichtspräsident March die Beschwerde ab (Vi-act. 2), mit derselben Begründung wie er auch schon zuvor Beschwerden vom Beschwerdeführer abgewiesen hatte. Der Be- zirksgerichtspräsident rechnete dem Beschwerdeführer vor, dass sich die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.60 aus den Gebühren von Fr. 90.00 für den Zahlungsbefehl, den Posttaxenauslagen von Fr. 8.00 für die Zustellung und der Einschreibegebühr von Fr. 5.30 für den Gläu- biger zusammensetze. Der Bezirksgerichtspräsident führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Zustellungskosten des Zahlungsbefehls moniere und dass er dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen der Ausstellung des Zahlungsbe- fehls schon mehrfach erläutert habe (vgl. angefochtene Verfügung). Ge- gen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht.

E. 2 a) Bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist gemäss Art. 17 ff. SchKG die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantona-

Kantonsgericht Schwyz 3 les Recht anwendbar (Art. 201 Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG). Gegen den erstinstanzlichen Entscheid kann innert zehn Tagen Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. dem Kantonsgericht eingereicht werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 12 Abs. 1 JG). Die zehntägige Beschwerdefrist läuft ab Kenntnis der Verfügung (Art. 18 Abs. 1 SchKG; BEK 2018 84 vom 28. August 2018; Commetta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs l, Basel 2010, zu Art. 17 N 49). Der Bezirksgerichtspräsident March fällte den erstinstanzlichen Entscheid in vorliegender Sache am 29. November 2018, die Beschwerde an das Kantonsgericht wurde am 3. Dezember 2018 bei der Post aufgegeben. Die zehntägige Frist wurde gewahrt und auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

b) Massgebend für die Beschwerde ist die Beschwerdeschrift. Schon in dieser muss umschrieben werden, welche Punkte der konkreten Ver- fahrenshandlung angefochten werden. Nachträgliche Ergänzungen, Vervollständigungen und Korrekturen sind nicht zulässig. In der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid APD 18 34 sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen. Eventual seien die horrenden Verfahrenskosten zu erlassen. Als Begründung führt er an, dass der gemäss Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG vorausgesetzte erfolglose Zustellversuch nicht erfolgte und deshalb das Überbinden der Einschreibegebühr der über Fr. 5.30 übersteigenden Kosten nicht erlaubt sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung, wie sich die Kosten des Zah- lungsbefehls von Fr. 103.30 im vorliegenden Fall zusammensetzten,

Kantonsgericht Schwyz 4 nicht auseinander. Er führte auch zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar aus, worauf sich die von ihm geltend gemachte Reduktion der Betrei- bungskosten beziehen solle. Es mangelt der Beschwerde somit an einer hinreichenden Begründung. Obwohl der Beschwerdeführer ein Laie ist, war dem Beschwerdeführer keine Frist zur Verbesserung anzusetzen (BEK 2017 99). Auch ein Laie muss sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Begründungsanforderungen erkundigen (BGer 6B_130/2013 E. 3.). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzu- treten.

E. 3 a) Wäre auf die Beschwerde dennoch einzutreten, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon des Öfteren auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betr. Zustellung des Zahlungs- befehls hingewiesen wurde (u.a. in BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. De- zember 2016; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018; 5A_744/2018 vom

28. Dezember 2018). Die Zustellung eines Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, durch einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Die Betreibungsämter können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst entscheiden, wie sie den Zahlungsbefehl zustellen (BGer Urteil 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2). Das Betreibungsamt Altendorf Lachen hat sich für die Zu- stellung des Zahlungsbefehls durch die Schweizerische Post entschie- den und dabei die Dienstleistung "Betreibungsurkunde" gewählt. Hin- sichtlich der vorliegend dafür geschuldeten Kosten kann auf die bereits erwähnten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (§ 45 Abs. 5 JG). Die Kostenrechnung des Amtes setzt sich im vor- liegenden Fall zusammen aus einer Grundgebühr von Fr. 90.00 für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG), aus der Zustelltaxe von

Kantonsgericht Schwyz 5 Fr. 8.00 (BGer 5A_690/2014 vom 15. Dezember 2014, E. 2.2) sowie der Auslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger von Fr. 5.30 (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG; BGer Urteil 5A_49/2014 vom

18. Februar 2014, E. 2.2). Die Kostenrechnung des Betreibungsamtes Altendorf Lachen ist somit nicht zu beanstanden.

b) Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG und verlangt die Herabsetzung der Betreibungs- kosten mit der Begründung, dass gemäss Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG kein erfolgloser Zustellversuch stattgefunden habe. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG regelt die Auslagen bei "Verwendung eines besonderen Zustell- dienstes", worunter Postexpress-Sendungen zu verstehen sind (Informa- tion Nr. 3 zur Revision der Gebührenverordnung SchKG vom 24. Sep- tember 2010). Gestützt auf diesen Artikel der Gebührenverordnung SchKG hat das Betreibungsamt die Möglichkeit, Mehrkosten einer Ex- presszustellung den Parteien zu übertragen, sofern zuvor ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer vermengt in casu die vorliegende postalische Zustellung des Zahlungsbefehls mit dem besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post. Nur letzterer setzt einen erfolglosen Zustellversuch voraus (BGer Urteil 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2). Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG ist vorlie- gend nicht anwendbar, da der Betreibungskreis Altendorf Lachen für die Zustellung des Zahlungsbefehls des Beschwerdeführers keinen beson- deren Zustelldienst bzw. Express-Zustelldienst in Anspruch genommen hat.

c) Der Beschwerdeführer rügte erstinstanzlich weiter, dass er keine Abholungseinladung erhalten habe. Er hat diese Rüge vor der oberen Aufsichtsbehörde zurecht nicht wiederholt. Das Bundesgericht bean- standet zwar eine solche Abholungseinladung durch die Betreibungsäm- ter nicht, hält aber gleichzeitig fest, dass dem Betriebenen kein An-

Kantonsgericht Schwyz 6 spruch auf eine solche Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu- steht (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2; BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2).

E. 4 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das betreibungsrechtli- che Beschwerdeverfahren kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung können der Partei allerdings Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwerdeführer wurde allein vom Kantonsgericht bereits mehrfach über die Zustellung von Zahlungsbe- fehlen und die gesetzlichen Regelungen des Art. 13 GebV SchKG auf- geklärt (Beschlüsse BEK 2013 48 vom 14. Juni 2013; BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BEK 2013 96 vom 13. März 2014; BEK 2016 84 vom 31. August 2016; BEK 2017 151 vom 27. Dezember 2017; BEK 2018 84 vom 28. August 2018). Die Beschwerdeführung erweist sich mit Blick auf die früheren Verfahren als mutwillig (BGE 127 III 178 E. 2a). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtsprä- sident March dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat. Auch das Bundesgericht hat vom Beschwerde- führer für ähnliche Verfahren schon zuvor Kosten von Fr. 500.00 erho- ben (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018; 5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018). Im Verfahren vor dem Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben;-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 11. Februar 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 7. Februar 2019 BEK 2018 189 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx) (Beschwerde gegen Entscheid des Bezirksgerichts March vom 29. November 2018, APD 2018 34);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde für eine For- derung von Fr. 94'018.50 nebst 3 % Zins seit dem 17.04.2018 (Betrei- bungs Nr. xx) betrieben. Am 30. Oktober 2018 erhob der Beschwerde- führer fristgerecht Beschwerde beim Bezirksgericht March (Vi-act. 1). Er stellte die folgenden Anträge: Die Betreibungskosten Nr. xx seien von Fr. 103.30 auf Fr. 100.60 zu reduzieren. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibungsamtes Lachen/Altendorf Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde, dass weder eine Abho- lungseinladung erfolgt sei noch ein erfolgloser Zustellungsversuch statt- gefunden habe. Ausserdem führte er Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG an. Am 29. November 2018 wies der Bezirksgerichtspräsident March die Beschwerde ab (Vi-act. 2), mit derselben Begründung wie er auch schon zuvor Beschwerden vom Beschwerdeführer abgewiesen hatte. Der Be- zirksgerichtspräsident rechnete dem Beschwerdeführer vor, dass sich die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.60 aus den Gebühren von Fr. 90.00 für den Zahlungsbefehl, den Posttaxenauslagen von Fr. 8.00 für die Zustellung und der Einschreibegebühr von Fr. 5.30 für den Gläu- biger zusammensetze. Der Bezirksgerichtspräsident führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Zustellungskosten des Zahlungsbefehls moniere und dass er dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen der Ausstellung des Zahlungsbe- fehls schon mehrfach erläutert habe (vgl. angefochtene Verfügung). Ge- gen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht.

2. a) Bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist gemäss Art. 17 ff. SchKG die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantona-

Kantonsgericht Schwyz 3 les Recht anwendbar (Art. 201 Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG). Gegen den erstinstanzlichen Entscheid kann innert zehn Tagen Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. dem Kantonsgericht eingereicht werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 12 Abs. 1 JG). Die zehntägige Beschwerdefrist läuft ab Kenntnis der Verfügung (Art. 18 Abs. 1 SchKG; BEK 2018 84 vom 28. August 2018; Commetta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs l, Basel 2010, zu Art. 17 N 49). Der Bezirksgerichtspräsident March fällte den erstinstanzlichen Entscheid in vorliegender Sache am 29. November 2018, die Beschwerde an das Kantonsgericht wurde am 3. Dezember 2018 bei der Post aufgegeben. Die zehntägige Frist wurde gewahrt und auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

b) Massgebend für die Beschwerde ist die Beschwerdeschrift. Schon in dieser muss umschrieben werden, welche Punkte der konkreten Ver- fahrenshandlung angefochten werden. Nachträgliche Ergänzungen, Vervollständigungen und Korrekturen sind nicht zulässig. In der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2018 (Postaufgabe) stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid APD 18 34 sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen. Eventual seien die horrenden Verfahrenskosten zu erlassen. Als Begründung führt er an, dass der gemäss Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG vorausgesetzte erfolglose Zustellversuch nicht erfolgte und deshalb das Überbinden der Einschreibegebühr der über Fr. 5.30 übersteigenden Kosten nicht erlaubt sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung, wie sich die Kosten des Zah- lungsbefehls von Fr. 103.30 im vorliegenden Fall zusammensetzten,

Kantonsgericht Schwyz 4 nicht auseinander. Er führte auch zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar aus, worauf sich die von ihm geltend gemachte Reduktion der Betrei- bungskosten beziehen solle. Es mangelt der Beschwerde somit an einer hinreichenden Begründung. Obwohl der Beschwerdeführer ein Laie ist, war dem Beschwerdeführer keine Frist zur Verbesserung anzusetzen (BEK 2017 99). Auch ein Laie muss sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Begründungsanforderungen erkundigen (BGer 6B_130/2013 E. 3.). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzu- treten.

3. a) Wäre auf die Beschwerde dennoch einzutreten, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon des Öfteren auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betr. Zustellung des Zahlungs- befehls hingewiesen wurde (u.a. in BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. De- zember 2016; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018; 5A_744/2018 vom

28. Dezember 2018). Die Zustellung eines Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, durch einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Die Betreibungsämter können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst entscheiden, wie sie den Zahlungsbefehl zustellen (BGer Urteil 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2). Das Betreibungsamt Altendorf Lachen hat sich für die Zu- stellung des Zahlungsbefehls durch die Schweizerische Post entschie- den und dabei die Dienstleistung "Betreibungsurkunde" gewählt. Hin- sichtlich der vorliegend dafür geschuldeten Kosten kann auf die bereits erwähnten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (§ 45 Abs. 5 JG). Die Kostenrechnung des Amtes setzt sich im vor- liegenden Fall zusammen aus einer Grundgebühr von Fr. 90.00 für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG), aus der Zustelltaxe von

Kantonsgericht Schwyz 5 Fr. 8.00 (BGer 5A_690/2014 vom 15. Dezember 2014, E. 2.2) sowie der Auslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger von Fr. 5.30 (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG; BGer Urteil 5A_49/2014 vom

18. Februar 2014, E. 2.2). Die Kostenrechnung des Betreibungsamtes Altendorf Lachen ist somit nicht zu beanstanden.

b) Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde auf Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG und verlangt die Herabsetzung der Betreibungs- kosten mit der Begründung, dass gemäss Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG kein erfolgloser Zustellversuch stattgefunden habe. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG regelt die Auslagen bei "Verwendung eines besonderen Zustell- dienstes", worunter Postexpress-Sendungen zu verstehen sind (Informa- tion Nr. 3 zur Revision der Gebührenverordnung SchKG vom 24. Sep- tember 2010). Gestützt auf diesen Artikel der Gebührenverordnung SchKG hat das Betreibungsamt die Möglichkeit, Mehrkosten einer Ex- presszustellung den Parteien zu übertragen, sofern zuvor ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer vermengt in casu die vorliegende postalische Zustellung des Zahlungsbefehls mit dem besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post. Nur letzterer setzt einen erfolglosen Zustellversuch voraus (BGer Urteil 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2). Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG ist vorlie- gend nicht anwendbar, da der Betreibungskreis Altendorf Lachen für die Zustellung des Zahlungsbefehls des Beschwerdeführers keinen beson- deren Zustelldienst bzw. Express-Zustelldienst in Anspruch genommen hat.

c) Der Beschwerdeführer rügte erstinstanzlich weiter, dass er keine Abholungseinladung erhalten habe. Er hat diese Rüge vor der oberen Aufsichtsbehörde zurecht nicht wiederholt. Das Bundesgericht bean- standet zwar eine solche Abholungseinladung durch die Betreibungsäm- ter nicht, hält aber gleichzeitig fest, dass dem Betriebenen kein An-

Kantonsgericht Schwyz 6 spruch auf eine solche Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu- steht (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2; BGer Urteile 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1; 5A_909/2012 vom 19. Februar 2012, E. 2.2).

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das betreibungsrechtli- che Beschwerdeverfahren kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung können der Partei allerdings Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwerdeführer wurde allein vom Kantonsgericht bereits mehrfach über die Zustellung von Zahlungsbe- fehlen und die gesetzlichen Regelungen des Art. 13 GebV SchKG auf- geklärt (Beschlüsse BEK 2013 48 vom 14. Juni 2013; BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BEK 2013 96 vom 13. März 2014; BEK 2016 84 vom 31. August 2016; BEK 2017 151 vom 27. Dezember 2017; BEK 2018 84 vom 28. August 2018). Die Beschwerdeführung erweist sich mit Blick auf die früheren Verfahren als mutwillig (BGE 127 III 178 E. 2a). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Bezirksgerichtsprä- sident March dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat. Auch das Bundesgericht hat vom Beschwerde- führer für ähnliche Verfahren schon zuvor Kosten von Fr. 500.00 erho- ben (BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018; 5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018). Im Verfahren vor dem Kantonsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben;-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 11. Februar 2019 kau